Spezial

© 2024, TV Aldingen 1898 e.V.
  1. Der Freundeskreis hat die Funktion, die Fußballabteilung des TV Aldingen 1898 e.V. in der Weise zu unterstützen, außerordentliche, vom Gesamtetat der Fußballabteilung Aktive und Jugend nicht aufzubringende Leistungen, mit den im Freundeskreis vorhandenen finanziellen Mitteln (Fonds) aufzufangen. Der Fonds wird ausschließlich für die Fußballabteilung sowie die unter Punkt 15 aufgezählten Zwecke verwendet.
  2. Um Fördermittel aus dem Fonds zu bekommen, muss ein formloser Antrag beim Vorsitzenden des Freundeskreises eingereicht werden. Über die Vergabe von Fördermitteln entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  4. Über einen Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  5. Mit einer Spende in Höhe von mindestens 60 € im Jahr erwirbt das Mitglied das Recht zur Teilnahme mit Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen des Fußballfreundeskreises im Jahr der Spende.
  6. Die Mitglieder des Freundeskreises wählen auf der Jahresversammlung des Fußballfreundeskreises aus ihren Reihen den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einen Schriftführer und Kassenprüfer. Die Wahl findet einmal jährlich statt.
  7. Die Mitglieder im Freundeskreis haben gleiches Stimmrecht. Die Höhe der Einlage in den Fonds berechtigt nicht zu einem vermehrten Stimmrecht.
  8. Die Mitgliedschaft berechtigt nicht zu einem Mitspracherecht bei sportlichen und organisatorischen Entscheidungen innerhalb der Fußballabteilung.
  9. Dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterliegt die Leitung der regelmäßig stattfindenden Sitzungen sowie die rechtmäßige Verwaltung des Fonds.
  10. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer teil.
  11. Zu dem hat der Vorstand die Aufgabe der Koordination zwischen Freundeskreis und der Abteilungs- und Jugendleitung.
  12. Dem Schriftführer unterliegt die organisatorische Verwaltung des Freundeskreises.
  13. Der Vorstand des Freundeskreises unterrichtet seine Mitglieder einmal jährlich an der Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten, die erfolgten Anträge auf Fördermittel, die Einnahmen und Ausgaben des Fonds sowie die Entwicklung der Mitgliederzahl. Bei Bedarf können zusätzliche Mitgliederversammlungen als Informationsveranstaltungen einberufen werden.
  14. Bei Zweckentfremdung oder Veruntreuung von Fördergeldern hat der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Pflicht, die Gelder zurückzufordern.
  15. Der Freundeskreis behält sich vor, 10% der im Fonds enthaltenen Mittel für die Eigenverwaltung und 10 % für soziale Zwecke zu verwenden.