Keine Beschränkungen mehr beim Hallensport - aber: Regeln der Kommune beachten!
Am vergangenen Samstag lief die sog. Übergangsregelung Baden-Württembergs zum Bundes-Infektionsschutzgesetz aus. Entsprechend galt ab Sonntag bis auf wenige Ausnahmen für wenige Basismaßnahmen keine 3G-Regelung und keine Maskenpflicht mehr.
Nun geht die Landesregierung noch einen Schritt weiter:
Die bisherige Corona-Verordnung Sport vom 26. November 2021, die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 geändert worden ist, wurde zum 3. April 2022 aufgehoben. Insofern gibt es keine rechtlichen Beschränkungen mehr für den Bereich Sport. Jedoch: Die Kommune kann von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin Regelungen festlegen!
Wir weisen in jedem Fall darauf hin, dass aufgrund der hohen Infektionszahlen und auch Hospitalisierungen weiterhin Vorsicht und Verantwortungsbewusstsein jedes Einzelnen gefragt sind:
Dazu gehört die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen (also auch Halleninnenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen. Diese Maßnahmen sind zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, aber weiterhin generell empfohlen (§ 2 CoronaVO).
Keiner von uns will einen Infektionsausbruch („Hot spot“) in einer der Vereinshallen!
Weitere Einzelheiten finden Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg:
Homepage Land Baden-Württemberg: Sonderseiten Corona-Verordnung Sport
Bekanntmachung von Tischtennis Baden-Württemberg
Das TTBW-Präsidium hat gestern Abend folgende Entscheidungen getroffen, die am kommenden Freitag, 23. Oktober 2020, wirksam werden und bis zu einer anders lautenden Entscheidung gültig sind:
· Alle Mannschafts-Wettkämpfe werden ohne Doppel gespielt. (bzgl. der Baden- und Württembergliga befinden wir uns aktuell noch in Gesprächen mit dem BaTTV und informieren spätestens am morgigen Donnerstag 22. Oktober 2020 separat)
· Bei allen Mannschafts-Wettkämpfen werden sämtliche Einzel ausgetragen, unabhängig davon, ob der Siegpunkt bereits erreicht ist.
Hintergrund dieser Entscheidungen ist die aktuelle Lage des Corona-Infektionsgeschehens. Die seit 19. Oktober 2020 gültige Corona-Landesverordnung erlaubt zudem im Trainingsbetrieb von Kontaktsportarten nur noch 10 Teilnehmer. Ohne Doppel ist Tischtennis jedoch keine Kontakt-Sportart. Weiterhin wurde in den letzten Tagen in einigen Kommunen das Doppelspielen verboten.
Das Präsidium von TTBW will mit dieser Entscheidung möglichst viele Vereine und Spieler in die Lage versetzen, Tischtennis-Mannschaftsspiele durchzuführen. Liegen Gründe vor, die dies verhindern, bietet § 4 der Durchführungsbestimmungen für den Mannschaftssport (Anlage) die Grundlage für Spielverlegungen. Wichtig: Es muss eine amtliche Mitteilung/Bescheinigung vorliegen.
Wir bitten alle Beteiligten – beide Teams und die Spielklassenleiter – um eine der Situation angemessene sportlich-faire Absprache!
Um den Terminspielraum zu erweitern, sind die Reserve-Spieltage 12./13. und 19./20.12.2020 für Spielverlegungen verwendbar.
Trainingsbetrieb: Information zur neuen Landesverordnung
Ab dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe. Entsprechend wurde die allgemeine Corona-Verordnung des Landes angepasst (Anlage).
Dies hat folgende Auswirkungen auf unsere Tischtennisvereine:
Die Fassung vom 8. Oktober 2020 der Corona-Verordnung Sport ist weiterhin gültig, Stand heute bis 31. Oktober 2020. In dieser Corona-Verordnung Sport ist der Bezug zu der in der allgemeinen Corona-Verordnung genannten Anzahl von Personen bei Ansammlungen hergestellt. Mit der Fassung vom 19. Oktober wurde die Zahl der Teilnehmer solcher Versammlungen von bisher 20 auf 10 Personen reduziert. Entsprechend gilt auch für Sport die maximale Personenzahl von 10 Personen pro Trainingseinheit.
Welche Ausnahmen es gibt:
- Bei Beibehaltung eines individuellen Standorts (zum Beispiel Yoga mit fest zugeordnetem Standort einer Matte im Raum oder Tischtennistisch innerhalb einer bestehenden Spielbox) oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte, damit der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten wird.
- Bei Trainingssituationen für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist, als die in § 9 genannte Personenzahl (zum Beispiel wichtige Trainingsspiele).
Daraus ergibt sich, dass Tischtennis-Training in Form von Einzel unter Wahrung der Abstandsregel weiterhin ohne Begrenzung der Personenzahl möglich ist.
Dies ergibt sich aus der Landesverordnung. Kommunen können anderes beschließen.
Mit diesen Informationen und auf dieser Grundlage können Sie in Ihren Vereinen unter strikter Beachtung aller Regeln der Hygiene-Konzepte weiterhin unseren Tischtennissport ausüben.
Tischtennis Baden-Württemberg e.V.
Rundschreiben an Vereine Nr. 5 - 2020
Sehr geehrte Vereinsvertreter,
nur zwei Tage hat es gedauert, jetzt hat sich nach dem Versand des letzten Rundschreibens an die Vereine (Nr. 4 – 2020) per Landesverordnung „Corona-Verordnung Sportstätten“ ein neuer Sachstand ergeben:
Wann können wir wieder trainieren? Die am Freitag angedeutete Hoffnung auf eine baldige grundsätzliche Öffnung der Sporthallen erfüllt sich nun. Ab kommendem Dienstag, 2. Juni [2020], ist laut neuer Landesverordnung BadenWürttemberg vom vergangenen Freitag, 22. Mai [2020], eine Öffnung der öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich, wie unter anderem:
1,50 m Abstand
kein körperlicher Kontakt
ohne Ausdauerbelastung in geschlossenen Räumen
Gruppengröße 10 Personen,
pro Person mind. 40 m², das sind insgesamt 400 m² (kleine Hallen haben ein Standardmaß von 12 x 24 m = 288 m², Dreifachsporthallen ein Maß von 42 x 27 m = 1.134 m²)
Training an Geräten setzt eine Fläche von mind. 10 m² voraus
Desinfektion/Reinigung von Sportgeräten
Sanitäranlagen außer Toiletten bleiben geschlossen
Handreinigung/-desinfektion muss möglich sein
ausreichende Belüftung
verantwortliche Person für den Trainingsbetrieb
Trainings-Teilnehmer-Daten müssen notiert werden
Wichtig: Diese Landesverordnung stellt die einzuhaltende Rechtsgrundlage dar. Das Handlungs- und Schutzkonzept des DTTB und unsere Checkliste stellen darüber hinaus eine sinnvolle Empfehlung dar.
Auch nach Erfahrungen im eigenen Verein, die sich durch gestrige Anfragen beim Sportkreis und Sportamt der Stadt Stuttgart ergeben haben, ist das Inkrafttreten der Landesverordnung noch nicht gleichbedeutend mit dem tatsächlichen „Zutritt“ in die Sporthalle. Vielmehr gilt es nun für Sie und Ihre Mitarbeiter als Verein, in Kontakt mit den zuständigen Behörden und der Schule zu treten. Dabei sollten Fragen zur aktuellen Belegung der Hallen (viele Schulen nutzen die Sporthallen derzeit für Prüfungen und Unterricht), zu den Hygienemaßnahmen (hier kann das Schutz- und Handlungskonzept des DTTB sowie die Benennung eines HygieneBeauftragten helfen) abgestimmt und geklärt werden.
Stuttgart, 26. Mai 2020
Unser Ziel als Verband und damit der Wunsch für Sie als Verein ist, dass Sie baldmöglichst wieder mit dem Trainingsbetrieb starten – auch wenn dieser unter Einhaltung der o. g. Voraussetzungen natürlich stark reduziert ist. Sehen Sie diese Phase bitte auch als einen wichtigen Testlauf für die Zeit nach den Sommerferien! Dann wird das Training wieder eine höhere Bedeutung für Ihre Mitglieder haben, die an der Punktspielrunde teilnehmen.
Wir hoffen, Sie als Vereine zu diesem Themenkomplex umfassend informiert zu haben. Sollten Fragen offengeblieben sein, melden Sie sich bitte bei uns in der Geschäftsstelle!
Landesverbandsausschuss 24. Mai 2020 - Premiere in doppelter Hinsicht:
Zum ersten Mal tagte im neuen Verband Tischtennis BadenWürttemberg (TTBW) ein Landesverbandsausschuss. Und zum ersten Mal fand eine vergleichbare Sitzung des höchsten Gremiums der Tischtennisverbände hierzulande per Video-Konferenz statt. 44 der 46 Mitglieder des Landesverbandsausschusses (TTBWPräsidium, Ressortleiter, Bezirksvorsitzende, Kassenprüfer und Gerichtsvorsitzende) stellten eine hohe Beteiligung und damit eine breite Plattform für die demokratischen Entscheidungen dar. Hauptthema war die Verabschiedung der neuen TTBW-Wettspielordnung. Nach Diskussionen bereits im Vorfeld wurde die WO einstimmig genehmigt und ist damit die Basis der Spielregeln für die neue Saison 2020/21. Per Dringlichkeitsantrag hatte das TTBWPräsidium den Willen eingebracht, Vereine und deren Mannschaften bei einem Rückzug während der Saison zu schützen. Angesichts der ungewissen Lage in Corona-Zeiten soll ein möglicher Rückzug von Teams bis 31.12.2020 nicht mehrfach bestraft werden. Zwar ist die Mannschaftsmeldegebühr zu entrichten, doch eine mögliche Strafe für den Rückzug würde in diesem Zeitraum entfallen. Zudem könnte ein zurückgezogenes Team in der Folge-Saison eine Spielklasse tiefer starten und müsste nicht – wie nach der bisherigen WO – ganz unten neu anfangen. Darüber hinaus wurde die neue TTBW-Beitrags- und Gebührenordnung genehmigt. Diese wiederum ist Basis für die Vereinsmeldung, die im Zeitraum von 1. – 10. Juni stattfinden wird. Auf dieser Grundlage und mit dem entsprechenden Wissen können die Vereine ihre Mannschaften für die kommende Spielzeit melden. Die Sitzung verlief ohne organisatorische Probleme, wurde von Präsident Rainer Franke geleitet und mit Unterstützung von drei Hauptamtlichen technisch und inhaltlich begleitet.
Eine zweite Landesverbandsausschuss-Sitzung folgt am 28. Juni. Dann wird es darum gehen, die weiteren neuen Ordnungen von TTBW zu verabschieden. Zielsetzung ist, am 1. Juli auf der Sport-Ebene mit allen verabschiedeten Ordnungen und nahezu vollständig besetzten Gremien als Tischtennis Baden-Württemberg in die neue Saison zu gehen. Somit wären zumindest auf diesen Ebenen alle Voraussetzungen gegeben, den Neustart anzugehen. Dagegen liegen die Hindernisse, die zum Abbruch der letzten Saison geführt haben, nicht in den Händen von TTBW …
Die neue Wettspielordnung sowie Beitrags- und Gebührenordnung finden Sie auf unserer TTBW-Homepage unter https://www.ttbw.de/ttbw/satzungen-und-ordnungen/.
Mit sportlichen Grüßen, Thomas Walter (Geschäftsführer TTBW)
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) Vom 22. Mai 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert wurde (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.badenwuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
§ 1 Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen
(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten
a) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO; b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt; 2. Trainings- und Übungseinheiten
a) mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht; 3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden; 4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; 5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen; 6. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
b) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss
c) in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. (3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgen
den Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers, 2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 2 Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern
(1) Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 19 CoronaVO dürfen zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Hierunter fallen auch Trainingseinheiten von Sportvereinen sowie andere Angebote an Vereinsmitglieder. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. Während des gesamten Kurs-, Unterrichts- und Prüfungsbetriebs muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; Kurs- und Unterrichtsinhalte, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, sind untersagt; 2. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen: a) Schwimmunterricht findet in, möglichst mit Leinen getrennten, Bahnen statt; dabei kann jede Bahn von maximal drei Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;
b) bei Schwimmkursen muss die genutzte Wasserfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wasserfläche zur Verfügung stehen; 3. es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys, Schwimmflossen, verwendet werden;
4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;
5. bei der Umkleide muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen hierfür möglichst Einzelkabinen; die Anzahl der Spinde muss entsprechend eingeschränkt werden; 6. das Duschen vor Kurs- bzw. Unterrichtsbeginn ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Kleinstgruppen durchzuführen; dabei ist im Duschraum eine maximale Anzahl von drei Personen pro 20 Quadratmetern einzuhalten; das Duschen nach dem Kurs bzw. Unterricht findet nicht im Schwimmbad statt; auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden; 7. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen. (3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, 2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 3 Betretungsverbot
Personen,
1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,
dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 Absatz 1 nicht betreten.
§ 4 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Sportstätten vom 10. Mai 2020 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 22. Mai 2020
Dr. Eisenmann Lucha