Spezial

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Satzung


Turnverein Aldingen 1898 e.V.

 


§ 1, Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turnverein Aldingen 1898 e.V.“ und hat seinen Sitz in Remseck am Neckar. Der Verein ist beim Amtsgericht Ludwigsburg in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2, Zweck, Ziel und Zugehörigkeit
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin-ne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Ver-ein ausgeschlossen.
7. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V.

§ 3, Mittel zum Zweck
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
1. Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Sport- und Spielübungen sowie Anschaffung und Erhaltung der dazu notwendigen Geräte, Übungsräume, Plätze usw.
2. Ausbildung und Anstellung der hierzu erforderlichen Übungsleiter*.
3. Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen.
4. Jugendpflege, Bildung besonderer Jugendabteilungen.
5. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sowie Freundschafts- und Pflichtspielen.

§ 4, Mitgliedschaft
1. a) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Derzeit wird der Sport in folgenden Abteilungen ausgeübt:

Frauengymnastik Fußball Handball
Jedermannsport Leichtathletik Seniorengymnastik
Tanzsport Tischtennis Turnen

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie diese Satzung anerkennt.
b) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Das Antragsformular erhält jede Person von der entsprechenden Abteilung oder der Geschäftsstelle. Aufnahmeanträge werden nur bearbeitet, wenn der Antragsteller dem Verein eine Beitrags-Einzugsermächtigung erteilt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
c) Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes. Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins und des Württembergischen Landessportbundes e.V. sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. sind.
2. Personen im Alter von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst. Ihre Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands auf Grund eines vom Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 1 b sinngemäß.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt aus dem Verein,
- Ausschluss aus dem Verein oder
- Streichung von der Mitgliederliste.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge.

§ 5, Ehrungen
1. Mitglieder, die ab dem 18. Lebensjahr ununterbrochen seit 25 Jahren dem Verein angehören, erhalten die silberne Ehrennadel des Vereins. Mitglieder, die seit 50 Jahren ununterbrochen ordentliches Mitglied sind, erhalten die goldene Ehrennadel des Vereins.
2. Bei unterbrochener Mitgliedschaft gilt für die Ehrungen das Datum des Wiedereintritts.
3. Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vereinsrat durch Mehrheitsbeschluss besonders geehrt werden.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen für den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
5. Mitglieder, die eine Ehrung nicht angenommen oder abgelehnt haben, können nicht mehr geehrt werden.
6. Näheres regelt die Ehrungsordnung, die vom Vereinsrat beschlossen wird.

§ 6, Austritt
1. Die Vereinsmitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Vereinsgeschäftsjahres wirksam. Sie ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlöschen alle Rechte an der Mitgliedschaft.
2. Die Beiträge sind bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu zahlen.
3. Mitglieder, welche Ämter betreut haben, haben vor ihrem Ausscheiden Rechenschaft abzulegen.

§ 7, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste
1. Der Ausschluss kann erfolgen bei
- vereinsschädigendem Verhalten oder grobem Vergehen gegen die Vereins- und Verbandssatzung,
- unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereins.
2. Der Ausschluss wird durch den Vereinsrat mehrheitlich beschlossen. Gegen diesen Beschluss ist Berufung an die nächste Hauptversammlung zulässig.
3. Der Beginn des Ausschlussverfahrens wird dem Auszuschließenden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, bekannt gegeben. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes im Verein. Insbesondere hat er sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden, Dateien und Kassen des Vereins an den Vorsitzenden herauszugeben. Die Bestimmungen des § 6, Ziffer 2 und 3, finden entsprechende Anwendung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde.

§ 8, Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder sind:
a) Förderung der in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze
b) Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung
c) Bezahlung der Vereinsbeiträge

§ 9, Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder sind:
a) Nutzung aller Einrichtungen des Vereins
b) Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieser Satzung und des allgemeinen Vereinsrechts.

§ 10, Beiträge
1. Die Beiträge richten sich in der Höhe nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Hauptversammlung festgesetzt. Besondere Abteilungsbeiträge sind möglich, wenn diese dazu dienen sollen, Zusatzkosten der Abteilung zu berücksichtigen. Näheres regelt die Beitragsordnung, die durch die Hauptversammlung beschlossen wird.
2. Die Beitragspflicht erlischt nach 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft, beginnend mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 11, Verwaltung
Die Vereinsangelegenheiten werden verwaltet durch:
Vorstand
Vereinsrat
Hauptversammlung und außerordentliche Hauptversammlung.

§ 12, Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
Vorsitzender
1. stellvertretender Vorsitzender
2. stellvertretender Vorsitzender.
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der erste stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
2. Die Mitglieder des Vorstands sind in ihrer Eigenschaft als Organ unentgeltlich tätig (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB). Entschädigungen im Sinne von § 31a Abs. 1 BGB können geleistet werden.

§ 13, Vereinsrat
1. Zur Erledigung besonderer technischer und geschäftlicher Arbeiten können Mitglieder in beliebiger Anzahl hinzugezogen werden. Diese bilden zusammen mit dem Vorstand den Vereinsrat und sind von der Hauptversammlung zu wählen.
2. Es finden regelmäßig Vereinsratssitzungen statt. Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Remseck am Neckar, Abschnitt: Vereinsnachrichten.
In dringenden Fällen kann der Vereinsrat einzelne Sachfragen im schriftlichen Verfahren beschließen.
3. Entschädigungen im Sinne von § 31b Abs. 1 BGB können geleistet werden.

§ 14, Beschluss und Ausführung durch den Vereinsrat
1. Dem Vorstand und dem Vereinsrat steht die Beratung aller Vereinsangelegen-heiten zu. Ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Hauptversammlung übertragen wurden.
Der Vorstand und der Vereinsrat beschließen ebenso in allen Dringlichkeitsfällen.
Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben einer Hand. Auf Antrag ist eine schriftliche Abstimmung (geheim) vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet der Vorsitzende (im Vertretungsfalle der Vorstand nach § 12).
Der Vorstand hat für die genaue und schnelle Durchführung der gefassten Beschlüsse zu sorgen. Der Vorsitzende kann im Einzelfall Ausgaben bis 1.000,00 Euro selbständig veranlassen. Dieser Betrag kann durch Vereinsratsbeschluss erhöht werden.
Der Vorstand kann eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Der Vorstand ist befugt, mit Zustimmung des Vereinsrates eine Vereinsordnung zu beschließen, in der die Erstattung von Kosten geregelt ist, die den Mitgliedern bei Erfüllung von Aufgaben für den Verein entstanden sind.
Die Regelungen im § 14.1 gelten im Innenverhältnis und schränken die Vertretungsmacht des Vorsitzenden und des 1. Stellvertreters nach außen nicht ein.
2. Jede Vereinsratssitzung muss eine Tagesordnung haben. Diese ist vor Beginn von den anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse sind klar und eindeutig wiederzugeben. Die Niederschrift ist den Mitgliedern in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und von diesen zu bestätigen.

§ 15, Immobilien
Zum Ankauf und Verkauf von Immobilien, gegebenenfalls zur Belastung von Immobilien, ist der Beschluss der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung einzuholen. Insoweit handelt es sich um eine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 BGB.
Zum Procedere der Versammlung gilt § 19 der Satzung entsprechend.

§ 16, Hauptversammlung
Nach Abschluss eines Vereinsjahres findet eine Hauptversammlung statt. In der Hauptversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist jedes über 18 Jahre altes Mitglied stimmberechtigt. Die Hauptversammlung beschäftigt sich insbesondere mit:
a) Rechnungslegung und den Geschäftsberichten
b) Neuwahlen des Vorstandes und des Vereinsrates
c) Abänderung der Satzung
d) Festsetzung des Beitrages
e) Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 17, Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen müssen stattfinden, wenn der Vereinsrat dies mit Mehrheit beschließt unter Angabe der Gründe; ebenso, wenn dies ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt, oder wenn während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden, die vom Vereinsrat bis zur nächsten Hauptversammlung nicht kommissarisch besetzt werden können.
Zur Einberufung und Durchführung der Versammlung siehe §§ 18 und 19.

§ 18, Einberufung der Hauptversammlung
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Remseck am Neckar, Abschnitt Vereinsnachrichten, spätestens 15 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt. Die Tagesordnung ist bekannt zu geben.
Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt dem Vor-stand schriftlich (mit kurzer Begründung) einzureichen.

§ 19, Durchführung der Hauptversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
2. Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter.
3. Jede Hauptversammlung muss eine Tagesordnung haben. Diese ist vor Beginn von den anwesenden Mitgliedern zu bestätigen.
4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung geschieht durch einfaches Hochheben einer Hand. Auf Antrag ist eine schriftliche Abstimmung (geheim) vorzunehmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, welche die Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützig-keit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
6. Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und eindeutig wiedergegeben werden. Die Niederschrift ist durch einen der Vorstandsmitglieder und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift über eine Hauptversammlung ist den Mitgliedern spätestens in der nächsten Hauptversammlung zur Kenntnis zu bringen und von dieser zu bestätigen.
Sollte sich eine Niederschrift als unzutreffend herausstellen, ist diese zu berichtigen.
7. Die Hauptversammlung soll als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, kannsie als virtuelle Versammlung stattfinden. ZurPräsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden aneinem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgtdurch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oderTelefonkonferenz. Das Nähere regelt eine durch den Vereinsrat zu beschließende Vereinsordnung.

§ 20, Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist auf die Stadt Remseck am Neckar zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) zu verwenden hat. Wird innerhalb eines Jahres ein anderer Verein im Sinne von §§ 2, 3 und 4 dieser Satzung gegründet, hat die Stadt Remseck am Neckar das Vermögen dem neuen Verein zu übergeben, der es dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Entsprechendes gilt bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 21, Datenschutz

  1. Die Erfassung, Weitergabe, Veröffentlichung und Speicherung der Daten von Mitgliedern und Übungsleitern erfolgt unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  1. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. 
  1. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (3) Satz 4 gilt entsprechend.
  1. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB oder an die dem WLSB angeschlossenen Fachverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.
    Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt.
    Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  1. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
    5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
    6. seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  1. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsrat beschlossen.

Diese Satzung wurde am 03.03.2023 beschlossen. Die geänderte Satzung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

*  Wegen der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde regelmäßig die männliche Form (z. B. Übungsleiter) verwendet. Die weibliche Form (hier: Übungsleiterin) gilt entsprechend.